5.3 Das Grundbuchamt hat den Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Stundungsdauer von drei auf vier Jahre – ausgehend von der am 31. Mai 2016 verfügten dreijährigen Stundungsdauer – mitgeteilt, dass die Frist zum Bezug der Wohnung am 21. April 2017 abgelaufen und folglich keine Fristverlängerung möglich sei. Den Rückzug des Gesuchs hat es schliesslich als Verzicht auf die nachträgliche Steuerbefreiung bzw. Stundung der Handänderungssteuer gewertet.