5. 5.1 Formell angefochten ist die Veranlagungsverfügung des Grundbuchamtes vom 10. Mai 2019, mit der die Handänderungssteuern den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt worden ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass im Wesentlichen die Stundungsdauer gerügt wird, die in der Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016 festgesetzt worden ist.