Folglich sei sie seit längerem rechtskräftig. Das von den Beschwerdeführenden am 22. März 2019 eingereichte Gesuch um Fristverlängerung sei nicht innert Frist eingetroffen, weshalb eine Fristverlängerung nicht mehr möglich gewesen sei. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden von Beginn weg eine Stundung von vier Jahren beantragen können; schliesslich sei auf der Internetseite der bernischen Grundbuchämter die Information aufgeschaltet gewesen, dass auch beim Erwerb eines baufälligen Hauses eine vierjährige Stundung beantragt werden könne.