Anlässlich einer Weiterbildung vor der Einführung des Instituts der nachträglichen Steuerbefreiung seien die Grundbuchämter jedoch dahingehend instruiert worden, dass für die Behandlung eines Gesuchs das Formular 2a «Deklaration und Veranlagung von Handänderungssteuern und Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung von Handänderungssteuern» massgebend sei. Da auf dem Formular im dafür vorgesehenen Kästchen kein Kreuz gemacht worden sei, sei den Beschwerdeführenden die Steuer nur für drei Jahre gestundet worden. Die Verfügung sei dem Notar ordnungsgemäss eröffnet und dagegen sei keine Beschwerde geführt worden. Folglich sei sie seit längerem rechtskräftig.