In seiner Vernehmlassung führt das Grundbuchamt im Wesentlichen aus, dass im Kaufvertrag tatsächlich um Stundung der Handänderungssteuer um maximal vier Jahre ersucht worden sei. Anlässlich einer Weiterbildung vor der Einführung des Instituts der nachträglichen Steuerbefreiung seien die Grundbuchämter jedoch dahingehend instruiert worden, dass für die Behandlung eines Gesuchs das Formular 2a «Deklaration und Veranlagung von Handänderungssteuern und Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung von Handänderungssteuern» massgebend sei.