Im Kaufvertrag sei jedoch die schlüsselfertige Übergabe der Vertragsobjekte auf den 20. Juni 2017, mithin gut 14 Monate nach dem Erwerb, vereinbart worden. Trotzdem habe das Grundbuchamt aus unerklärlichen Gründen nur eine dreijährige und nicht wie explizit ersucht, eine vierjährige Stundungsdauer verfügt. Da die Beschwerdeführenden am 1. Juni 2017 und damit innerhalb von zwei Jahren 4 nach Grundstückserwerb in ihre Wohnung eingezogen seien und auch die geforderte Wohndauer von zwei Jahren eingehalten hätten, seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt.