4. In ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2019 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des Grundbuchamts vom 10. Mai 2019 und die Gewährung der Stundung der Handänderungssteuer für eine Frist von vier statt von drei Jahren. Sie führen aus, dass sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung das Haus im Bau befunden hätte. Da deswegen das Grundstück nicht mehr als unüberbaut habe betrachtet werden können, hätten sie im Gesuchsformular das Feld «unüberbaut» nicht angekreuzt. Im Kaufvertrag sei jedoch die schlüsselfertige Übergabe der Vertragsobjekte auf den 20. Juni 2017, mithin gut 14 Monate nach dem Erwerb, vereinbart worden.