Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 verpflichtete das Grundbuchamt die Beschwerdeführenden zur Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 12'600.– zuzüglich Zins. Zudem stellte es nach Bezahlung der Steuer und des Zinses die Löschung der bestehenden Grundpfandrechte in Aussicht (Ziff. 3). Für die Veranlagungsverfügung wurden keine Gebühren erhoben (Ziff. 4). Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. März 2019 auf die nachträgliche Steuerbefreiung bzw. Stundung der Handänderung verzichtet hätten.