Mit Schreiben vom 22. März 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das Grundbuchamt, die in der Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016 genannte Frist von drei auf vier Jahre ab Datum des Grundstückerwerbs zu verlängern, weil anlässlich der Einreichung der Selbstdeklaration fälschlicherweise bei der Rubrik «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut» nicht angekreuzt worden sei. Nach der abschlägigen Antwort des Grundbuchamtes zur Möglichkeit einer Fristverlängerung haben die Beschwerdeführenden das Gesuch um Fristverlängerung zurückgezogen und den Erlass einer neuen Verfügung zur Stundung der Handänderungssteuer für vier statt für drei Jahre beantragt.