3. Der Kauf der Eigentumswohnung mit Einstellhallenplatz wurde am 21. April 2016 im Grundbuch eingetragen. Dieses Datum gilt als Erwerbsdatum. Auf dem eingereichten Formular für das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung wurde das einzige aufgeführte Feld mit dem Vermerk «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut (ankreuzen, wenn zutreffend)» nicht angekreuzt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 stundete das Grundbuchamt deshalb den Beschwerdeführenden die Handänderungssteuer von Fr. 12'600.– für eine Dauer von drei Jahren ab Grundstückerwerb, d.h. bis zum 21. April 2019. Diese Dauer setzt sich zusammen aus einer Einzugsfrist von einem Jahr (bis zum 21. April 2017) und einer