2 Mit Schreiben vom 3. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde B.______ vom 5. Juni 2019 sowie das von ihnen ausgefüllte und am 3. August 2021 datierte Formular 2b zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: