B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 15. Mai 2019 Beschwerde bei der damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) und beantragten einerseits die Aufhebung der Veranlagungsverfügung des Grundbuchamts vom 10. Mai 2019 und andererseits die Stundung der Handänderungssteuern für die Dauer von vier Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 beantragte das Grundbuchamt insbesondere unter Verweis auf die Rechtskraft der Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde.