Das Grundbuchamt wertete den Rückzug des Gesuchs um Fristverlängerung als Verzicht auf die nachträgliche Steuerbefreiung bzw. Stundung der Handänderungssteuer und verpflichtete die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. Mai 2019 zur Bezahlung der Handänderungssteuer von Fr. 12'600.– zuzüglich Zins.