Mit E-Mail vom 26. März 2019 teilte das Grundbuchamt den Beschwerdeführenden mit, dass die Frist zum Bezug der Wohnung gemäss der Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016 am 21. April 2017 abgelaufen sei und deswegen nicht mehr verlängert werden könne. Das Gesuch müsse deswegen kostenpflichtig abgewiesen werden, sofern es nicht zurückgezogen werde. Mit Schreiben vom 29. März 2019 haben die Beschwerdeführenden das Gesuch um Fristerstreckung zurückgezogen. Gleichzeitig beantragten sie die Aufhebung der Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016 und den Erlass einer neuen Verfügung, mit welcher ihnen die Handänderungssteuer für vier statt für drei Jahre gestundet werde.