Mit Schreiben vom 22. März 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das Grundbuchamt, die in der Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016 aufgeführte Frist von drei auf vier Jahre ab Datum des Grundstückerwerbs zu erstrecken, weil anlässlich der Einreichung der Selbstdeklaration fälschlicherweise das Feld «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut» nicht angekreuzt worden sei.