a Die Stundungsverfügung kann zusammen mit der Veranlagungsverfügung (Endverfügung) angefochten werden, weil sie den Charakter einer Zwischenverfügung hat und sich auf die Endverfügung auswirkt. Das hat zur Folge, dass die in der Stundungsverfügung festgesetzte Einzugsfrist (noch) nicht rechtsbeständig geworden ist. b Damit fehlt ein rechtswirksamer Termin, bis zu dem der verlangte Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung unaufgefordert zu erbringen ist. c Eine noch nicht fertig erstellte Baute kann unabhängig vom Baustadium nicht als bestehende Baute gelten. In einem solchen Fall beträgt die Stundungsdauer vier Jahre.