{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-08-09", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-3503_2022-08-09.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.DIJ.3503 09.08.2022.pdf", "Checksum": "7098c255760446ecf68004894219293c"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.3503"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 09.08.2022 2019.JGK.3503"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 09.08.2022 2019.JGK.3503"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Die Stundungsverfügung kann zusammen mit der Veranlagungsverfügung (Endverfügung) ange-fochten werden, weil sie den Charakter einer Zwischenverfügung hat und sich auf die Endverfü-gung auswirkt. Das hat zur Folge, dass die in der Stundungsverfügung festgesetzte Einzugsfrist (noch) nicht rechtsbeständig geworden ist.\nb Damit fehlt ein rechtswirksamer Termin, bis zu dem der verlangte Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung unaufgefordert zu erbringen ist.\nc Eine noch nicht fertig erstellte Baute kann unabhängig vom Baustadium nicht als bestehende Bau-te gelten. In einem solchen Fall beträgt die Stundungsdauer vier Jahre.\n"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a La décision de sursis peut être attaquée avec la décision de taxation (décision finale), parce qu’elle a le caractère d’une décision incidente et exerce une influence sur la décision finale. 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Das hat zur Folge, dass die in der Stundungsverfügung festgesetzte Einzugsfrist (noch) nicht rechtsbeständig geworden ist.\nb Damit fehlt ein rechtswirksamer Termin, bis zu dem der verlangte Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung unaufgefordert zu erbringen ist.\nc Eine noch nicht fertig erstellte Baute kann unabhängig vom Baustadium nicht als bestehende Bau-te gelten. In einem solchen Fall beträgt die Stundungsdauer vier Jahre.\n\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2019.JGK.3503\n\nBeschwerdeentscheid vom 9. August 2022\n\nHandänderungssteuer: selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Die Stundungsverfügung kann zusammen mit der Veranlagungsverfügung (Endverfügung) angefochten werden, weil sie den Charakter einer Zwischenverfügung hat und sich auf die Endverfügung auswirkt. Das hat zur Folge, dass die in der Stundungsverfügung festgesetzte Einzugsfrist\n(noch) nicht rechtsbeständig geworden ist.\nb Damit fehlt ein rechtswirksamer Termin, bis zu dem der verlangte Nachweis der Voraussetzungen\nzur Steuerbefreiung unaufgefordert zu erbringen ist.\nc Eine noch nicht fertig erstellte Baute kann unabhängig vom Baustadium nicht als bestehende Baute gelten. In einem solchen Fall beträgt die Stundungsdauer vier Jahre.\n\nImpôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel\n\na La décision de sursis peut être attaquée avec la décision de taxation (décision finale), parce qu’elle\na le caractère d’une décision incidente et exerce une influence sur la décision finale. Il en découle\nque le délai d’emménagement fixé dans la décision d’octroi du sursis n’est pas (encore) devenu juridiquement inattaquable.\nb Il manque donc un délai juridiquement valable pour prouver spontanément que toutes les conditions d’une exonération fiscale sont réunies.\nc Quel que soit le stade d’avancement des travaux, une construction non encore terminée ne peut\npas être considérée comme construction existante. Dans un tel cas, la durée du sursis est de\nquatre ans.\n\n1\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 15. April 2016 erwarben A.______ eine Eigentumswohnung mit einem Einstellhallenplatz zu Gesamteigentum (B.______ Gbbl. Nrn. 1000-1 und 2000-2-2). Der Grundbucheintrag bzw.\ndie Eigentumsübertragung erfolgte am 21. April 2016. In ihrer Selbstdeklaration vom 14. April 2016 gaben sie den Kaufpreis von Fr. 700'000.– als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer an.\nGleichzeitig stellten sie ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum für den Handänderungssteuerbetrag von Fr. 12’600.–.\n\nMit Verfügung vom 31. Mai 2016 veranlagte die Dienststelle C.______ des Grundbuchamtes D.______\n(nachfolgend: Grundbuchamt) die Handänderungssteuer mit Fr. 12'600.– und stundete sie für die Dauer\nvon drei Jahren ab Grundstückerwerb. Zur Sicherung der gestundeten Handänderungssteuer wurde ein\ngesetzliches Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen.\n\nMit Schreiben vom 22. März 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das Grundbuchamt, die in der\nStundungsverfügung vom 31. Mai 2016 aufgeführte Frist von drei auf vier Jahre ab Datum des Grundstückerwerbs zu erstrecken, weil anlässlich der Einreichung der Selbstdeklaration fälschlicherweise das\nFeld «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut» nicht angekreuzt worden sei.\n\nMit E-Mail vom 26. März 2019 teilte das Grundbuchamt den Beschwerdeführenden mit, dass die Frist\nzum Bezug der Wohnung gemäss der Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016 am 21. April 2017 abgelaufen sei und deswegen nicht mehr verlängert werden könne. Das Gesuch müsse deswegen kostenpflichtig abgewiesen werden, sofern es nicht zurückgezogen werde.\n\nMit Schreiben vom 29. März 2019 haben die Beschwerdeführenden das Gesuch um Fristerstreckung\nzurückgezogen. Gleichzeitig beantragten sie die Aufhebung der Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016\nund den Erlass einer neuen Verfügung, mit welcher ihnen die Handänderungssteuer für vier statt für drei\nJahre gestundet werde.\n\nDas Grundbuchamt wertete den Rückzug des Gesuchs um Fristverlängerung als Verzicht auf die nachträgliche Steuerbefreiung bzw. Stundung der Handänderungssteuer und verpflichtete die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. Mai 2019 zur Bezahlung der Handänderungssteuer von Fr. 12'600.–\nzuzüglich Zins.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 15. Mai 2019 Beschwerde bei der damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) und\nbeantragten einerseits die Aufhebung der Veranlagungsverfügung des Grundbuchamts vom 10. Mai\n2019 und andererseits die Stundung der Handänderungssteuern für die Dauer von vier Jahren ab Datum\ndes Grundstückerwerbs.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 beantragte das Grundbuchamt insbesondere unter Verweis\nauf die Rechtskraft der Stundungsverfügung vom 31. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde.\n\n2\nMit Schreiben vom 3. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde B.______ vom 5. Juni 2019 sowie das von ihnen ausgefüllte und am 3.\nAugust 2021 datierte Formular 2b zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums ein.\n\n"}