Mit dem Hinweis, sie hätten einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung C.______ die Unterlagen «zur Erledigung» abgegeben, können sich die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht entlasten. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Die Verfügung des Grundbuchamtes ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Grundstücke während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wurden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.