Selbst wenn vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon ausgegangen wird, dass sie im Oktober 2018 auf der Gemeindeverwaltung C.______ um eine Wohnsitzbestätigung im Sinne von Art. 17a HG ersucht haben, so hätten sie doch spätestens anlässlich des Schreibens des Grundbuchamtes vom 1. März 2019 merken müssen, dass die Bestätigung offensichtlich nicht beim Grundbuchamt eingetroffen ist. Sie hätten diesfalls aktiv werden müssen und hätten innerhalb der vom Grundbuchamt angesetzten Nachfrist noch Gelegenheit dazu gehabt. Mit dem Hinweis, sie hätten einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung C.____