Die Wohnsitzbestätigung ist regelmässig ein wichtiges Beweismittel, damit der Nachweis der persönlichen Nutzung der Wohnung gelingt (vgl. Vortrag, Bemerkungen zu Art. 17a, S. 6). Selbst wenn vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon ausgegangen wird, dass sie im Oktober 2018 auf der Gemeindeverwaltung C.______ um eine Wohnsitzbestätigung im Sinne von Art. 17a HG ersucht haben, so hätten sie doch spätestens anlässlich des Schreibens des Grundbuchamtes vom 1. März 2019 merken müssen, dass die Bestätigung offensichtlich nicht beim Grundbuchamt eingetroffen ist.