Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführenden im Oktober 2018 ihre Steuerunterlagen auf der Gemeindeverwaltung C.______ abgegeben haben. Es ist fraglich, was die Beschwerdeführenden mit den erwähnten «Steuerunterlagen» genau meinen und ob es sich dabei allenfalls um eine Wohnsitzbestätigung gehandelt hat. Die Wohnsitzbestätigung ist regelmässig ein wichtiges Beweismittel, damit der Nachweis der persönlichen Nutzung der Wohnung gelingt (vgl. Vortrag, Bemerkungen zu Art. 17a, S. 6).