5 terungen im Vortrag hierzu) als auch den allgemeinen Bestimmungen zur Fristwahrung (vgl. Art. 42 VRPG) entnommen werden. Eine Partei, die eine Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt oder eine Hilfsperson beigezogen hat, muss sich deren Vorkehren (und auch deren Versäumnisse) anrechnen lassen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 10 mit weiteren Hinweisen). Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführenden im Oktober 2018 ihre Steuerunterlagen auf der Gemeindeverwaltung C.______ abgegeben haben.