Auch diese Frist verstrich jedoch ungenutzt. Die Verantwortung für das fristgerechte Einreichen der Unterlagen liegt bei den gesuchstellenden Personen und sie trifft eine Mitwirkungspflicht. Dies kann sowohl den spezialgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG sowie die Erläu-