Im vorliegenden Fall wurde die Stundung bis am 1. Februar 2019 gewährt. Es ist erstellt, dass die fraglichen Nachweise nach Art. 17a Abs. 1 HG vor Ablauf der Stundung nicht erbracht wurden, respektive, dass diese nicht beim Grundbuchamt eingetroffen sind. Das Grundbuchamt teilte dies den Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 1. März 2019 mit. Die den Beschwerdeführenden mit diesem Schreiben gewährte nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen für die Einreichung von Dokumenten ist als Entgegenkommen des Grundbuchamtes gegenüber den gesuchstellenden Personen zu werten und wäre nach dem Wortlaut des HG nicht zwingend erforderlich. Auch diese Frist verstrich jedoch ungenutzt.