3.3 Das Grundbuchamt hält dem in seiner Beschwerdevernehmlassung entgegen, dass die Erwerber gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis zu erbringen haben, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt seien. Dieser gesetzlichen Frist seien die Beschwerdeführenden nicht nachgekommen. Auch die eingeräumte Nachfrist sei unbenutzt verstrichen. Somit hätten die Beschwerdeführenden den Nachweis für die Steuerbefreiung nicht fristgerecht erbracht. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevernehmlassung seien die erforderlichen Nachweise nicht eingereicht