3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 23. April 2019. Das Grundbuchamt hob darin die Stundung auf und verfügte, dass die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 14’400.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen seien. Es führte dazu aus, dass die Frist zur Erbringung des Nachweises, dass alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen, ungenutzt verstrichen sei und dass auch innert der angesetzten Nachfrist keine Unterlagen eingereicht worden seien. 3.2 Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Eingabe Folgendes aus: «Wir erheben Einsprache gegen die obige Verfügung.