D. Mit Verfügung vom 21. Mai stellte das instruierende Rechtsamt der JGK fest, dass die JGK für die Beurteilung der Eingabe der Ehegatten A.______ (nachfolgend Beschwerdeführende) vom 1. Mai 2019 zuständig ist und dass die Eingabe als Beschwerde behandelt wird. 2 In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: