Mit Verfügung vom 23. April 2019 hob das Grundbuchamt die am 17. März 2016 verfügte Stundung auf. Zugleich verfügte das Grundbuchamt, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 14’400.– sowie der Zins und die Gebühr zu bezahlen seien. C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 23. April 2019 erhoben die Ehegatten A.______ mit Eingabe vom 1. Mai 2019 Einsprache beim Grundbuchamt. Sie stellen darin sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2019. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 leitete das Grundbuchamt die Eingabe vom 1. Mai 2019 an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (nachfolgend JGK) zur Behandlung weiter.