B. Mit Schreiben vom 1. März 2019 wandte sich das Grundbuchamt B.______ (nachfolgend Grundbuchamt) an die Ehegatten A.______ und wies sie darauf hin, dass die Frist zur Erbringung des Nachweises, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegen, am 1. Februar 2019 ungenutzt verstrichen sei. Das Grundbuchamt gewährte den Ehegatten eine nicht erstreckbare Nachfrist für die Einreichung von Unterlagen. In der Folge liessen sich die Ehegatten A.______ innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. April 2019 hob das Grundbuchamt die am 17. März 2016 verfügte Stundung auf.