Im Gegenteil ergibt sich aus den von den Beschwerdeführenden beim Grundbuchamt eingereichten Unterlagen, insbesondere aus ihrem Schreiben vom 25. Februar 2019, dass sie ihr Grundstück nicht im vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen von Art. 11b Abs. 1 HG ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken nutzen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Umfang der nicht selbst genutzten Wohnfläche ohne Bedeutung ist. Auch die Zurverfügungstellung einer – im Vergleich zur gesamten Liegenschaft – kleinen Fläche an Dritte führt dazu, dass die Liegenschaft nicht vollumfänglich durch die Erwerberinnen und Erwerber selbst bewohnt wird.