Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführenden begründet der Wohnrechtseintrag im Grundbuch noch keine sachenrechtliche Ausscheidung der Wohnungen. Der Eintrag eines beschränkten dinglichen Rechtes, zu denen das Wohnrecht gehört (Art. 776 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), kann auch nicht als Nut- zungs- oder Verwaltungsreglement behandelt werden, welches beim Vorliegen von Mit- oder Stockwerkeigentum im Grundbuch separat anzumerken wäre (vgl. Art. 647 Abs. 1 bzw. Art. 712g Abs. 3 ZGB und Art. 54 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]).