Gemäss Auszug aus dem Grundstückdaten-Informationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) wurde das Grundstück Nr. 1000 weder in Mit- noch in Stockwerkeigentum mit F.______ aufteilt. Dem Auszug lässt 6 sich auch nicht entnehmen, dass eine räumliche Ausscheidung der Wohnobjekte des Gebäudes mit Sondernutzungsrechten durch ein Nutzungs- und Verwaltungsreglement erfolgt ist. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführenden begründet der Wohnrechtseintrag im Grundbuch noch keine sachenrechtliche Ausscheidung der Wohnungen.