Lebt die erwerbende Person mit Dritten zusammen, erfolgt die Steuerbefreiung nur, wenn diese im selben Haushalt leben, wobei eine räumlich abgetrennte Wohneinheit auf keinen gemeinsamen Haushalt mehr schliessen lässt. Es liegen zwei Wohneinheiten vor, und das Grundstück wird nicht ausschliesslich durch die erwerbende Person genutzt. Eine Steuerbefreiung ist deshalb nicht möglich. Um dieses Resultat zu vermeiden, sind die beiden Wohnungen sachenrechtlich aufzuteilen.