tarischen Sondernutzungsrechten statuiert ist. Im Anhang 2 derselben Weisungen (Weiterbildungstag der bernischen Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter vom 13. November 2014 in Ostermundigen, Fälle zum neuen HG) wird beim Fall 13 sogar explizit geregelt, dass die Steuerbefreiung nur dann erfolgt, wenn das ganze Objekt von der erwerbenden Person als Hauptwohnsitz genutzt wird. Lebt die erwerbende Person mit Dritten zusammen, erfolgt die Steuerbefreiung nur, wenn diese im selben Haushalt leben, wobei eine räumlich abgetrennte Wohneinheit auf keinen gemeinsamen Haushalt mehr schliessen lässt.