In ihren Weisungen vom 8. Juli 2014 / 13. Mai 2020 betreffend Änderung des Gesetzes über die Handänderungssteuer (HG) vom 2. September 2013, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, konkretisiert die Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern in Ziff. 2.4 diese Vorgaben dahingehend, dass die nachträgliche Steuerbefreiung beim Erwerb eines Grundstücks durch mehrere Personen, die keine Lebensgemeinschaften bilden, nur dann gewährt wird, wenn das Gebäude innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb in Stockwerkeigentum oder in räumlich ausgeschiedene Wohnobjekte aufgeteilt worden ist und diese Ausscheidung in einem Nutzungs- und Verwaltungsreglement mit reglemen-