4.3 Nichts Anderes ist auch dem Vortrag der vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zu entnehmen. Aus diesem geht hervor, dass die erwerbenden Personen «das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen müssen. Das bedeutet, dass der Erwerb eines Mehrfamilienhauses, in dem der Erwerber bloss eine oder mehrere Wohnungen selbst bewohnt, nicht steuerbefreit sind. Dasselbe gilt, wenn ein Wohn- und Geschäftshaus erworben wird.