Wie hiernach gezeigt wird, kann dieser Umstand nur beim Vorliegen einer sachenrechtlichen Aufteilung berücksichtigt werden. Somit ist festzuhalten, dass das beanstandete Merkblatt vom 9. Februar 2016 / 5. Februar 2019 / 13. Mai 2020 betreffend nachträglicher Steuerbefreiung gemäss Artikel 11a und 17a des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer (HG) dem Gesetzeswortlaut gleichwohl Rechnung trägt.