Wie die Beschwerdeführenden zwar zu Recht geltend machen schliesst dies nicht ausdrücklich aus, dass jemand anderes im Haus wohnen darf. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann daraus nun aber nicht geschlossen werden, dass die Steuerbefreiung deshalb ohne Weiteres auch dann greift, wenn Teile der Liegenschaft von Dritten bewohnt werden. Wie hiernach gezeigt wird, kann dieser Umstand nur beim Vorliegen einer sachenrechtlichen Aufteilung berücksichtigt werden.