Auch wenn Dritten ein Wohnrecht oder ein anderes beschränktes dingliches Recht eingeräumt werde, setze die Befreiung von der Handänderungssteuer das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Erwerber voraus. Bei Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes an einer Wohnung würden aber zwei räumlich abgetrennte Wohneinheiten vorliegen, weshalb in der Regel gerade kein gemeinsamer Haushalt vorliege und daher keine Steuerbefreiung möglich sei. Im Weiteren beziehe sich die Ausschliesslichkeit gemäss Art. 11b Abs. 1 HG nicht nur auf den Wohnzweck, sondern auch auf den Personenkreis. Die Auslegung der Grundbuchämter trage dem Gesetzeswortlaut Rechnung und sei keineswegs zu eng.