Es sei zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführenden zusammen rund 3/5 der Fläche persönlich bewohnen. Der Gesetzestext spreche nicht davon, dass eine Liegenschaft zu 100% von deren Eigentümern bewohnt werden müsse. Die Auslegung des Grundbuchamtes resp. der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern sei ganz eindeutig zu eng und trage dem Gesetzeswortlaut nicht Rechnung. Den Beschwerdeführenden sei folglich auf einem entsprechenden Teil des Kaufpreises die Steuerbefreiung zu gewähren.