4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Liegenschaft habe zwei separate Wohnungen. An der Wohnung im Erdgeschoss sei ein Wohnrecht zugunsten von F.______ eingeräumt worden. Durch die Umschreibung im Kaufvertrag und den Eintrag des Wohnrechts im Grundbuch sei die räumliche und sachenrechtliche Ausscheidung der Wohnungen gegeben. Dies sei gleich zu behandeln wie die Ausscheidung der Wohneinheiten in einem Nutzungs- und Verwaltungsreglement. Damit könnten die beiden Wohnungen als einzelne privilegierte Objekte betrachtet werden. Es sei zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführenden zusammen rund 3/5 der Fläche persönlich bewohnen.