Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden die erforderliche Wohnsitzdauer von zwei Jahren für das Grundstück D.______ Gbbl.-Nr. 1000 erfüllt haben. Strittig ist hingegen, ob der Umstand, dass F.______ ein Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss haben, für die Beurteilung des Gesuchs um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung von Handänderungssteuern für selbstgenutztes Wohneigentum zu berücksichtigen ist.