3. Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 4. März 2019, mit welchen das Gesuch vom 24. November 2015 um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundungsverfügung vom 29. März 2016 aufgehoben wurde. Zur Begründung gibt das Grundbuchamt an, dass die Beschwerdeführenden die Liegenschaft während der Stundungsdauer nicht ausschliesslich selber zu Wohnzwecken genutzt hätten. Aus ihrer Eingabe vom 25. Februar 2019 gehe hervor, dass F.______ die Wohnung im Erdgeschoss bewohnten, weshalb die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt seien.