Gemäss Art. 26 Abs. 2 HG können sich die Steuerpflichtigen vor den kantonalen Instanzen durch im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarinnen und Notare vertreten lassen. Die Notarin G.______ erfüllt diese Anforderung und ist somit zur Vertretung der Beschwerdeführenden berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.