1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Als steuerpflichtige Person sind die Beschwerdeführenden ohne Weiteres durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Obwohl sie als Stieftochter des Verkäufers F.______ gemäss Art. 12 Bst. d HG grundsätzlich von der Handänderungssteuer befreit ist, ist die Beschwerdeführerin als Mitadressatin der angefochtenen Verfügungen ebenfalls beschwert und zur Beschwerdeführung befugt. Gemäss Art.