C. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 4. März 2019 erheben B.______ und C.______, vertreten durch Notarin G.______, am 1. April 2019 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ; damals Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion). Sie beantragen darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und eine teilweise Befreiung der Handänderungssteuer für den Erwerb eines hälftigen Miteigentumanteils des Grundstückes D.______ Gbbl.-Nr. 1000. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.