Mit Verfügungen vom 4. März 2019 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 29. März 2016 auf und wies das Gesuch vom 24. November 2015 um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Es auferlegte B.______ und C.______ die gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühren zur Bezahlung.