{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-10-12", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-2494_2021-10-12.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.JGK.2494 12.10.2021.pdf", "Checksum": "ea62c25c63be3544a69ea899519ff877"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.2494"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 12.10.2021 2019.JGK.2494"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 12.10.2021 2019.JGK.2494"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG).<br/>Besteht ein Haus aus zwei Wohnungen, und bewohnt der Erwerber nur eine von beiden Wohnungen, während die andere im Wohnrecht anderen Personen zur Verfügung gestellt wird, wird er nicht von der Handänderungssteuer befreit. Der Erwerber bewohnt nicht die ganze Liegenschaft, weil die beiden Wohnungen nicht sachenrechtlich aufgeteilt sind."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "L’impôt qui a fait l’objet d’un sursis n’est pas perçu lorsque l’immeuble sert de domicile principal à la partie acquéreuse et que celle-ci l’utilise personnellement pendant au moins deux ans, sans interruption, et exclusivement à des fins d’habitation (art. 11, al. 1 LIMu). <br/>Lorsqu’un bâtiment se compose de deux appartements et que la partie acquéreuse n’habite que dans l’un des deux, l’autre étant mis à la disposition de tierces personnes sous le régime du droit d’habitation, la partie acquéreuse n’est pas exemptée de l’impôt sur les mutations. En effet, elle ne l’habite pas dans sa totalité, parce que les deux appartements ne sont pas divisés au sens des droits réels."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:18", "Checksum": "06c730b42db54d303d0f1eeda0de6d9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 12.10.2021 2019.JGK.2494\nRegeste:\nDie gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG).<br/>Besteht ein Haus aus zwei Wohnungen, und bewohnt der Erwerber nur eine von beiden Wohnungen, während die andere im Wohnrecht anderen Personen zur Verfügung gestellt wird, wird er nicht von der Handänderungssteuer befreit. Der Erwerber bewohnt nicht die ganze Liegenschaft, weil die beiden Wohnungen nicht sachenrechtlich aufgeteilt sind.\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2019.JGK.2494\n\nBeschwerdeentscheid vom 12. Oktober 2021\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDie gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als\nHauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG).\nBesteht ein Haus aus zwei Wohnungen, und bewohnt der Erwerber nur eine von beiden Wohnungen,\nwährend die andere im Wohnrecht anderen Personen zur Verfügung gestellt wird, wird er nicht von der\nHandänderungssteuer befreit. Der Erwerber bewohnt nicht die ganze Liegenschaft, weil die beiden Wohnungen nicht sachenrechtlich aufgeteilt sind.\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire\n\nL’impôt qui a fait l’objet d’un sursis n’est pas perçu lorsque l’immeuble sert de domicile principal à la partie\nacquéreuse et que celle-ci l’utilise personnellement pendant au moins deux ans, sans interruption, et exclusivement à des fins d’habitation (art. 11, al. 1 LIMu).\nLorsqu’un bâtiment se compose de deux appartements et que la partie acquéreuse n’habite que dans l’un\ndes deux, l’autre étant mis à la disposition de tierces personnes sous le régime du droit d’habitation, la\npartie acquéreuse n’est pas exemptée de l’impôt sur les mutations. En effet, elle ne l’habite pas dans sa\ntotalité, parce que les deux appartements ne sont pas divisés au sens des droits réels.\n\n1\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 20. November 2015 erwarben B.______ und C.______ das Grundstück D.______\nGbbl.-Nr. 1000 zu je hälftigem Miteigentum. Zusammen mit der Grundbuchanmeldung wurde beim Grundbuchamt A.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) ein Gesuch um nachträgliche Befreiung und Stundung\nfür selbstgenutztes Wohneigentum gestellt. Mit Verfügung vom 29. März 2016 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 5'094.00 und stundete die Steuer in diesem Umfang für\ndie Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer\nwurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nAm 11. Februar 2019 reichten B.______ und C.______ dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis\ndes selbstgenutzten Wohneigentums sowie je eine Hauptsitzbestätigung der Gemeinde D.______ vom 7.\nFebruar 2019 ein. Gemäss den Hauptwohnsitzbestätigungen wohnen B.______ und C.______ seit dem\n26. April 2000 bzw. 1. Mai 2014 in ihrer Liegenschaft an der E.______ 10 in D.______.\n\nDas Grundbuchamt stellte mit Schreiben vom 22. Februar 2019 fest, dass weitere Personen mit Wohnrecht\nan dieser Adresse gemeldet sind, und forderte B.______ und C.______ auf, dazu schriftlich Stellung zu\nnehmen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 erklärten sie, dass sie im Januar 2016 das Haus von F.______\nerworben hatten. F.______ hätten das Wohnrecht für die Wohnung im Erdgeschoss ohne Mietzins zeitlebens garantiert. Die Wohnung im ersten Stock werde seit Erwerb von B.______, C.______ und Tochter\nH.______ bewohnt.\n\nMit Verfügungen vom 4. März 2019 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 29. März 2016\nauf und wies das Gesuch vom 24. November 2015 um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Es auferlegte\nB.______ und C.______ die gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühren zur Bezahlung.\n\nC.\nGegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 4. März 2019 erheben B.______ und C.______, vertreten durch Notarin G.______, am 1. April 2019 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ;\ndamals Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion). Sie beantragen darin sinngemäss die Aufhebung der\nangefochtenen Verfügungen und eine teilweise Befreiung der Handänderungssteuer für den Erwerb eines\nhälftigen Miteigentumanteils des Grundstückes D.______ Gbbl.-Nr. 1000.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 29. April 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\n2\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;\nBSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.\nMai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der\nGrundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom\n4. März 2019 zuständig.\n\n"}