7 Wiederaufnahme somit als zweckmässig, folgerichtig und rechtskonform. Dem Antrag auf deren Aufhebung ist daher nicht stattzugeben. 4. Da die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2019 nicht durchdringen, erweisen sich auch ihre übrigen Begehren als hinfällig. Insbesondere gilt dies für die verlangte Rückerstattung bzw. eventualiter die Stundung des Betrags von Fr. 14'400.– für die Dauer von vier Jahren. 5. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 31. Januar 2019 ist folglich unbegründet und abzuweisen.