3.4 An der Ausgangslage für die strittige Verfügung vom 23. August 2016 ändert die vorgebrachte, erst nach der Veranlagung realisierte Begründung des Wohnsitzes am betreffenden Ort nichts. Vielmehr führte ausschliesslich die nicht fristgerechte Einreichung des Gesuches um Steuerbefreiung, die zum Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung hätte erfolgen müssen, zu dem für die Beschwerdeführenden unbefriedigenden Ergebnis. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden erweist sich die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2019 betreffend die Abweisung des Gesuchs um